Förderkreis des Museums für Musikinstrumente der Universität Leipzig

Satzung
(März 2006)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis Museum für Musikinstrumente der
Universität Leipzig e. V." und hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel
1) Der "Förderkreis Museum für Musikinstrumente der Universität
   Leipzig e. V." verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,     
   sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
   des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur.
3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
      - die Anerkennung des Museums als lebendiges Zeugnis kultureller
    Vergangenheit in der Gegenwart
      - die Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung, Pflege und Nutzung von
    Kulturwerten hohen Ranges in den Sammlungen, in der Bibliothek und
    in den Archiven des Museums
      - die finanzielle Unterstützung (wie Beiträge und Spenden) für die
    Öffentlichkeitsarbeit des Museums in Form von Sonderausstellungen,
    Konzerten, Vorträgen, Exkursionen sowie zum Erwerb von Sammlungs-
    Objekten.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
   dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
   hohe Vergütungen begünstigt werden. Seine finanziellen Mittel dürfen
   nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
   erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Freundes- und Förderkreises können natürliche und
   juristische Personen werden, die Zweck und Ziel der Vereinssatzung
   gemäß § 3 anerkennen.
2) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich durch eine schriftliche
   Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet
      -    durch Tod
      -    durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
      -    durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
4) Persönlichkeiten, die sich um den Freundes- und Förderkreis sowie um
   das Museum besonders verdient machen oder gemacht haben, können vom
   Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung
   beschließt über
      -    die Wahl des Vorstandes
      -    die Höhe der Beiträge
      -    die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes
      -    die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
      -    die satzungsgemäßen Aufgaben, Tagesordnungspunkte, Anträge und
        Satzungsänderungen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen des
   Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
   Mitglieder beschlussfähig, entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
   oder bei Stimmengleichheit mit der Stimme des Vorsitzenden der Mit-
   gliederversammlung.
4) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung
   der Tagesordnung und eventueller Anträge an die Mitgliederversammlung
   spä_dtens 10 Tage vor dem Termin schriftlich.
5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
   Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung
   gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2) Er besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
   Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
   2 Jahren gewählt, bleibt aber nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
   amtierend. Wiederwahl ist zulässig.
4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins
   berechtigt.

§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Universität Leipzig, die es ausschließlich zur Förderung
des Musikinstrumenten-Museums verwendet.

§ 9 Schlussbestimmung
Werden Teile dieser Satzung ungültig oder kommen neue Teile hinzu, so
ändert dies nichts an der Gültigkeit aller übrigen Satzungsteile.